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Home-Office: Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei - Steuerberater in Wien

Home-Office: Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei

Telearbeit im Wohnsitzstaat bis 40% ohne Änderung der Sozialversicherungspflicht möglich

Mag. Alexander Rabl - Steuerberater in Wien
Alexander Rabl
22.03.2023

Anfang März 2023 hat Österreich mit der Slowakei eine Rahmenvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit abgeschlossen. Ähnliche Vereinbarungen bestehen bereits mit Deutschland und Tschechien.

Die Rahmenvereinbarung gilt nur zwischen der Slowakei und Österreich. Der Sitz des Arbeitgebers bzw. die Betriebsstätte, wo die Arbeit ansonsten verrichtet wird, müssen in einem der beiden Staaten liegen, der Wohnsitz des Arbeitnehmers im anderen Staat.

Weitere Voraussetzungen sind, dass nur ein Arbeitsverhältnis vorliegt und dass es sich um Home-Office im klassischen Sinne handelt: Die Telearbeit muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

Die Erleichterung besteht darin, dass auf Antrag Telearbeit im Wohnsitzstaat im Ausmaß von bis 40% zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führt. Im Normalfall würde bereits ein Erreichen der 25%-Schwelle zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat führen.

Somit kann beispielsweise ein bei einem Wiener Unternehmen Angestellter mit Wohnsitz in Bratislava bis zu 40% seiner Arbeitszeit im Home-Office verbringen, ohne dass sich an der Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung etwas ändern würde.

Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften (weiterhin) anwendbar sein sollen. In Österreich ist das die Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung im Dachverband der Sozialversicherungen, in der Slowakei das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky).